Satzung/Ordnung

Vereinssatzung

Geschrieben von Jörg Mitzlaff am . Veröffentlicht in Satzung/Ordnung

 

Satzung des Bürgervereins Groß Schönebeck/Schorfheide e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 2010 gegründete Verein trägt den Namen Bürgerverein Groß Schönebeck/Schorfheide e.V.

  1. Vereinssitz ist Groß Schönebeck, 16244 Schorfheide.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen.

§ 2

Zweck und Gebiet des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist:

    1. die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur,

    2. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,

    3. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,

    4. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

    5. die Förderung des Wohlfahrtswesens,

    6. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Asylsuchende,

    7. die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer,

    8. die Förderung des Sports.

2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:

    1. Ausrichtung, Organisation und Unterstützung von Ausstellungen und Konzerten, Unterhaltung einer ehrenamtlich betriebenen öffentlichen Bibliothek,

    2. Pflege des historischen Ortsbildes, Vermittlung von Heimatgeschichte, Pflege traditioneller Gebräuche wie zum Beispiel Errichtung des Maibaumes und Mitausrichtung des Erntedankfestes,

    3. Pflege und Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden, Gedenksteinen, Wegweisern und Wegmarkierungen,

    4. Organisation gemeinsamer Putzaktionen wie Frühjahrsputz und Herbstputz,

    5. Information und Beratung für pflegebedürftige und hilfsbedürftige Menschen und deren Angehörige,

    6. Organisation und Unterstützung von Flüchtlingen bei Behördengängen, Spracherwerb, sozialer und kultureller Integration,

    7. Pflege und Erhalt der Stolpersteine, Gedenken an die NS-Opfer,

    8. Ausrichtung von Volkssportläufen.

  1. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet des Ortes Groß Schönebeck und der angrenzenden Ortschaften.

  1. Der Verein setzt sich für ein wechselseitiges Verständnis der Menschen im

    Tätigkeitsbereich des Vereins ein.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung entscheidet.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es sich satzungswidrig verhält. Vor dem Beschluss ist das Mitglied auf Wunsch zu hören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht auch weiterhin kein Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins.

 

§ 5

Finanzielle Mittel

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden natürlicher und juristischer Personen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der durch die Mitgliederversammlung als Arbeitsgrundlage zu bestätigen ist.

  1. Der Kassenwart legt der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht vor.

  1. Der Verein führt ein Girokonto.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen aller Organe des Vereins teilzunehmen, dort gegebenenfalls ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

  1. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste und weitere Schriftstücke jedes Organs des Vereins zur Kenntnis zu bekommen.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand.

  3. Die Arbeitsgruppen.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens 1-mal im Jahr. Sie kann die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten ausführen.

  1. Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder das verlangt und der Antrag schriftlich, unter Angabe der Gründe, eingereicht wird.

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder vom gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

  1. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

  1. Mitgliederbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. Ansonsten gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

  1. Durch den/die Versammlungsleiter/in ist die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen.

  1. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens 50% der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

      1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

      2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer,

      3. Entlastung des Vorstandes,

      4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

      5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,

      6. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

      7. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

      8. mit 2/3 Mehrheit Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

      9. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

      10. Änderung der Satzung,

      11. Auflösung des Vereins.

  1. Der/die Schriftführer/in fertigt ein Beschlussprotokoll über die Versammlung an. Der/die Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in unterzeichnen das Protokoll für die Vollständigkeit und Richtigkeit.

  1. Alle Protokolle werden im internen Mitgliederbereich der Internetseite des Vereins veröffentlicht und den Mitgliedern des Vereins auf Verlangen auf Papier ausgehändigt. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung beziehungsweise Aushändigung an den Vorstand zu richten.

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens

    1. der/dem Vorsitzenden,

    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. der/dem Schriftführer/in,

    4. der/dem Kassenwart/in,

    5. 1 Beisitzer/in.

  1. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Vertretungsbefugt sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

  1. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wählt der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied. Dieses amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  1. Der Vorstand tagt mindestens 6-mal im Jahr.

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

  1. Der/die Schriftführer/in fertigt ein Protokoll über die Vorstandssitzung an.

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre 2 Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11

Arbeitsgruppen

Zur Lösung von Schwerpunktaufgaben werden Arbeitsgruppen durch die Mitgliederversammlung oder zwischen den Mitgliederversammlungen durch den Vorstand berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den/die Verantwortliche/n und berichten an die Mitgliederversammlung beziehungsweise an den Vorstand.

§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

  1. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Auftrag des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 13

Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

§ 14

Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit den Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schorfheide, Erzberger Platz 1, 16244 Schorfheide, für steuerbegünstigte Projekte der Jugendarbeit in Groß Schönebeck. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.

§ 15

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und löst damit die Satzung vom 06.10.2015 ab.

 

Geschäftsordnung Vorstand

Geschrieben von Jörg Mitzlaff am . Veröffentlicht in Satzung/Ordnung

Geschäftsordnung des Vorstandes

Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Grundlagen der Arbeit des Vorstandes des Bürgervereins Groß Schönebeck / Schorfheide e.V.

§ 1

Sitzungen

  1. Vorstandssitzungen finden grundsätzlich 6 mal im Jahr statt. In begründeten Ausnahmefällen kann der/die Vorsitzende beziehungsweise, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es für notwendig erachtet, weitere Sitzungen einberufen. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.

  1. Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis zum Ende eines jeden Jahres für das Folgejahr fest.

§ 2

Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem/der stellvertretenden. Vorsitzenden aufgestellt.

  1. Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandmitglieder zu enthalten, die bis 8 Tage vor der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden eingegangen sind.

  1. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

§ 3

Vertraulichkeit / Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich.

  1. Über Teilnahme von Gästen an der Diskussion entscheidet der Vorstand auf Antrag der/des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Vorstandssitzungen können unterbrochen werden wenn es zur Meinungsfindung der

    Vorstandsmitglieder es erforderlich ist. Auf Vorstandssitzung beratene „Gegenstände“, sind vertraulich zu behandeln, sofern das im Einzelfall ausdrücklich beschlossen wird.

§ 4

Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstands werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Sollte der/die Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 5

Beschlussfähigkeit

  1. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Abstimmung von dem/der Sitzungsleiter/in festzustellen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 6

Beratungsgegenstand

  1. Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.

  1. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der zum Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.

  1. Zur Durchführung besonderer Aufgaben, zwischen den Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand Arbeitsgruppen. Diese bestimmen aus ihrer Mitte den/die Verantwortliche/n.

  1. Permanenter Bestandteil der Vorstandssitzung ist die Berichterstattung des/der Kassenwartes/in zur Finanzsituation.

  1. Der Vorstand regelt den Umgang mit Spendenquittungen.

§ 7 Abstimmung

  1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  1. Abstimmungen erfolgen in der durch den/die Sitzungsleiter/in bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).

  1. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8

Niederschrift

  1. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den/die Schriftführer/in schriftlich festzuhalten. Die namentliche Nennung der anwesenden Vorstandsmitglieder ist bindend. Beschlüsse sind im Wortlaut und mit der entsprechenden Beschlussnummer im Protokoll aufzuführen. Mit Annahme des Entwurfs der Geschäftsordnung Vorstand ist ab sofort die fortlaufende Beschlussnummer zu verwenden.

  1. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

  1. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer

    zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendung erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

§ 9

Inkrafttreten

Die vorliegende Geschäftsordnung des Vorstandes wurde in der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Geschäftsordnung Verein

Geschrieben von Jörg Mitzlaff am . Veröffentlicht in Satzung/Ordnung

 

Geschäftsordnung des Vereins

Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Grundlagen der Arbeit des Bürgervereins Groß Schönebeck / Schorfheide e.V.

§ 1

Geltungsbereich

  1. Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und

Veranstaltungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung.

  1. Alle Versammlungen sind öffentlich.

  1. Gäste und Nichtmitglieder des Bürgervereins haben kein Stimmrecht. Über die

    Teilnahme an der Diskussion entscheidet, auf Antrag des/der Versammlungsleiters/in, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 2

Einberufung

Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.

§ 3

Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 4

Versammlungsleitung

  1. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung. Sollte diese/r verhindert sein wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den/die Versammlungsleiter/in persönlich betreffen.

  1. Der/die Versammlungsleiter/in kann das Wort entziehen, die Redezeit begrenzen sowie die Versammlungsdauer festlegen.

  1. Der/die Versammlungsleiter/in oder dessen Beauftragte/r prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der/die Versammlungsleiter/in gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungs- / Ergänzungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der/die Versammlungsleiter/in kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

§ 5

Worterteilung und Rednerfolge

  1. Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

  1. Das Wort erteilt der/die Versammlungsleiter/in. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.

  1. Berichterstatter/innen und Antragsteller/innen erhalten zu Beginn und am Ende der

    Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist von dem/der Versammlungsleiter/in nachzukommen.

  1. Der/die Versammlungsleiter/in und der/die Vorsitzende können in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6

Anträge

  1. Jedes Vereinsmitglied kann jederzeit einen auf die aktuelle Debatte bezogenen Antrag stellen.

  1. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.

§ 7

Dringlichkeitsanträge

  1. Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

  1. Dringlichkeitsanträge mit Beschlussfassung im Verlaufe der Mitgliederversammlung sind zulässig, wenn 2/3 der Anwesenden dafür votieren.

§ 8

Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der

    Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der/die Antragsteller/in und ein/e Gegenredner/in gesprochen haben.

  1. Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

  1. Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner/innen sind vor der

    Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.

§ 9

Abstimmungen

  1. Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge

deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.

  1. Der/die Versammlungsleiter/in muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.

  1. Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag

zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist,

entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

  1. Über Zusatz- bzw. Änderungsanträge muss zuvor, vor dem eigentlichen Beschluss,

    extra abgestimmt werden.

  1. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von 50% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, die eine geheime Abstimmung verlangen, muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. .

  1. Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 10

Wahlen

  1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder

  • durch das Ausscheiden der Mehrheit der Vorstandsmitglieder notwendig werden und

  • sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.

  1. Beschließt die Versammlung nicht anders, sind die Wahlen grundsätzlich offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.

  1. Der Wahlausschuss, besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.

  1. Der Wahlausschuss bestimmt den/die Wahlleiter/in, der/die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines/er Versammlungsleiters/in hat.

  1. Die Prüfung der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten/innen auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein/e Abwesender/e kann gewählt werden, wenn dem/der Wahlleiter/in vor der Abstimmung dessen/deren Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

  1. Vor der Wahl sind die Kandidaten/innen zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

  1. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit

    ausdrücklich für das Protokoll verlesen.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes und/oder der Organe während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Organs ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese bestätigt / lehnt ab, die vorgeschlagene Berufung.

  2. Der Ortsvorsteher von Groß Schönebeck ist zusätzlich zu den Vorstandsmitgliedern laut § 9 der Satzung Mitglied im Vorstand als Beisitzer, sofern er dieses wünscht.

§ 11

Protokolle

  1. Das, durch den/die Schriftführer/in, zu erstellende Protokoll muss mindestens beinhalten:

  • Tagesordnung.

  • Gefasste Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsergebnisse, dem Beschlusswortlaut und der Beschlussnummer. Mit Annahme des Entwurfs der Geschäftsordnung Verein ist die fortlaufende Beschlussnummer zu verwenden.

  • Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.

  1. Protokolle sind vom dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste, auch die der Organe,und weitere Schriftstücke jedes Organs des Vereins, auf Verlangen, zur Kenntnis zu bekommen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 beschlossen und tritt am 28.03.2017 in Kraft.

 

 

Finanzordnung

Geschrieben von Jörg Mitzlaff am . Veröffentlicht in Satzung/Ordnung

 

Finanzordnung Vorstand

Diese Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Grundlagen der Arbeit mit den finanziellen Mitteln des Bürgervereins Groß Schönebeck / Schorfheide e.V.

§ 1

Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Dafür ist ein Vereinskonto einzurichten.

§ 2

Für die Planung, Kontrolle und ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzen ist der/die Kassenwart/in zuständig. Ein Kassenbuch ist zu führen.

§ 3

Der/die Kassenwart/in legt das Kassenbuch den Kassenprüfern/innen vor. Diese informieren den Vorstand bis 2 Wochen vor der 1. Mitgliederversammlung des jeweiligen Jahres über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 4

Der/die Kassenwart/in stellt auf der 1. Mitgliederversammlung des Jahres den Haushaltsplan des Geschäftsjahres vor, soweit die Positionen (wiederkehrende Veranstaltungen) zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan als Arbeitsgrundlage und berechtigt den Vorstand, finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

§ 5

Der Vorstand ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, soweit sie den Betrag von 15.000,00 € nicht übersteigen. Bei höheren Verpflichtungen ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, sofern die Ausgabe nicht im Haushaltsplan beschlossen ist.

§ 6

Arbeitsgruppen verfügen über die Verwendung geworbener / zugewiesener Gelder auch selbst. Dafür kann ein Konto eingerichtet werden. Einzahlungen jeglicher Art erfolgen ausschließlich auf das 1. Vereinskonto IBAN DE45 1705 2000 0940 0048 28 BIC WELADED1GZE Sparkasse Barnim.

§ 7

Gelder des Vereins sind grundsätzlich auf Vereinskonten zu führen. Wenn Zahlungsanwei-sungen online erfolgen sind der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende bzw. der/die Kassenwart/in dazu berechtigt. Das Kassenlimit der Barkasse wird auf 1.000,- € begrenzt.

§ 8

Für alle Vorgänge sind Belege beizubringen. Originalbelege sind vor dem Versand zu kopieren.

§ 9

Dem/der Kassenwart/in ist jeweils 10 Tage vor den turnusmäßigen Vorstandssitzungen der Arbeitsstand (Finanzen) der Arbeitsgruppen zu übergeben.

§ 10

Aktivitäten im Namen des Bürgervereins sind beim Vorstand zu beantragen, der Vorstand entscheidet letztendlich über den Antrag.

§ 11

Spenden und sonstige Erlöse sind dem Vereinskonto unmittelbar zuzuführen. Spendenbescheinigungen dürfen von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in unterschrieben werden. Die Spendenbescheinigungen müssen den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 12

Der Vorstand, vertreten durch den/die Kassenwart/in, erstellt eine Inventarliste, die jeweils bei Bedarf in den Vorstandssitzungen überprüft und ergänzt wird.

§ 13

Der Vorstand schlägt die Ehrenmitgliedschaft (Beitragsfreistellung) vor.

§ 14

Der/die Kassenwart/in stellt den Kassenprüfern/innen die Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung, dass die Prüfung im dafür vorgesehenen Zeitraum ordnungsgemäß erfolgen kann.

§ 15

Die Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 bestätigt.

 


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