Finanzordnung
Finanzordnung Vorstand
Diese Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Grundlagen der Arbeit mit den finanziellen Mitteln des Bürgervereins Groß Schönebeck / Schorfheide e.V.
§ 1
Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Dafür ist ein Vereinskonto einzurichten.
§ 2
Für die Planung, Kontrolle und ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzen ist der/die Kassenwart/in zuständig. Ein Kassenbuch ist zu führen.
§ 3
Der/die Kassenwart/in legt das Kassenbuch den Kassenprüfern/innen vor. Diese informieren den Vorstand bis 2 Wochen vor der 1. Mitgliederversammlung des jeweiligen Jahres über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 4
Der/die Kassenwart/in stellt auf der 1. Mitgliederversammlung des Jahres den Haushaltsplan des Geschäftsjahres vor, soweit die Positionen (wiederkehrende Veranstaltungen) zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan als Arbeitsgrundlage und berechtigt den Vorstand, finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
§ 5
Der Vorstand ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, soweit sie den Betrag von 15.000,00 € nicht übersteigen. Bei höheren Verpflichtungen ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, sofern die Ausgabe nicht im Haushaltsplan beschlossen ist.
§ 6
Arbeitsgruppen verfügen über die Verwendung geworbener / zugewiesener Gelder auch selbst. Dafür kann ein Konto eingerichtet werden. Einzahlungen jeglicher Art erfolgen ausschließlich auf das 1. Vereinskonto IBAN DE45 1705 2000 0940 0048 28 BIC WELADED1GZE Sparkasse Barnim.
§ 7
Gelder des Vereins sind grundsätzlich auf Vereinskonten zu führen. Wenn Zahlungsanwei-sungen online erfolgen sind der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende bzw. der/die Kassenwart/in dazu berechtigt. Das Kassenlimit der Barkasse wird auf 1.000,- € begrenzt.
§ 8
Für alle Vorgänge sind Belege beizubringen. Originalbelege sind vor dem Versand zu kopieren.
§ 9
Dem/der Kassenwart/in ist jeweils 10 Tage vor den turnusmäßigen Vorstandssitzungen der Arbeitsstand (Finanzen) der Arbeitsgruppen zu übergeben.
§ 10
Aktivitäten im Namen des Bürgervereins sind beim Vorstand zu beantragen, der Vorstand entscheidet letztendlich über den Antrag.
§ 11
Spenden und sonstige Erlöse sind dem Vereinskonto unmittelbar zuzuführen. Spendenbescheinigungen dürfen von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in unterschrieben werden. Die Spendenbescheinigungen müssen den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.
§ 12
Der Vorstand, vertreten durch den/die Kassenwart/in, erstellt eine Inventarliste, die jeweils bei Bedarf in den Vorstandssitzungen überprüft und ergänzt wird.
§ 13
Der Vorstand schlägt die Ehrenmitgliedschaft (Beitragsfreistellung) vor.
§ 14
Der/die Kassenwart/in stellt den Kassenprüfern/innen die Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung, dass die Prüfung im dafür vorgesehenen Zeitraum ordnungsgemäß erfolgen kann.
§ 15
Die Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 bestätigt.