Geschäftsordnung Verein
Geschäftsordnung des Vereins
Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Grundlagen der Arbeit des Bürgervereins Groß Schönebeck / Schorfheide e.V.
§ 1
Geltungsbereich
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Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und
Veranstaltungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung.
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Alle Versammlungen sind öffentlich.
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Gäste und Nichtmitglieder des Bürgervereins haben kein Stimmrecht. Über die
Teilnahme an der Diskussion entscheidet, auf Antrag des/der Versammlungsleiters/in, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 2
Einberufung
Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.
§ 3
Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 4
Versammlungsleitung
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Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung. Sollte diese/r verhindert sein wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den/die Versammlungsleiter/in persönlich betreffen.
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Der/die Versammlungsleiter/in kann das Wort entziehen, die Redezeit begrenzen sowie die Versammlungsdauer festlegen.
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Der/die Versammlungsleiter/in oder dessen Beauftragte/r prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der/die Versammlungsleiter/in gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungs- / Ergänzungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
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Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der/die Versammlungsleiter/in kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
§ 5
Worterteilung und Rednerfolge
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Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
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Das Wort erteilt der/die Versammlungsleiter/in. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.
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Berichterstatter/innen und Antragsteller/innen erhalten zu Beginn und am Ende der
Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist von dem/der Versammlungsleiter/in nachzukommen.
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Der/die Versammlungsleiter/in und der/die Vorsitzende können in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 6
Anträge
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Jedes Vereinsmitglied kann jederzeit einen auf die aktuelle Debatte bezogenen Antrag stellen.
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Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.
§ 7
Dringlichkeitsanträge
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Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
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Dringlichkeitsanträge mit Beschlussfassung im Verlaufe der Mitgliederversammlung sind zulässig, wenn 2/3 der Anwesenden dafür votieren.
§ 8
Anträge zur Geschäftsordnung
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Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der
Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der/die Antragsteller/in und ein/e Gegenredner/in gesprochen haben.
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Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
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Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner/innen sind vor der
Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.
§ 9
Abstimmungen
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Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge
deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
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Der/die Versammlungsleiter/in muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
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Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag
zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist,
entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
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Über Zusatz- bzw. Änderungsanträge muss zuvor, vor dem eigentlichen Beschluss,
extra abgestimmt werden.
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Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von 50% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, die eine geheime Abstimmung verlangen, muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. .
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Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 10
Wahlen
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Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder
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durch das Ausscheiden der Mehrheit der Vorstandsmitglieder notwendig werden und
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sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
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Beschließt die Versammlung nicht anders, sind die Wahlen grundsätzlich offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.
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Der Wahlausschuss, besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.
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Der Wahlausschuss bestimmt den/die Wahlleiter/in, der/die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines/er Versammlungsleiters/in hat.
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Die Prüfung der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten/innen auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein/e Abwesender/e kann gewählt werden, wenn dem/der Wahlleiter/in vor der Abstimmung dessen/deren Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
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Vor der Wahl sind die Kandidaten/innen zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.
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Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit
ausdrücklich für das Protokoll verlesen.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes und/oder der Organe während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Organs ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese bestätigt / lehnt ab, die vorgeschlagene Berufung.
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Der Ortsvorsteher von Groß Schönebeck ist zusätzlich zu den Vorstandsmitgliedern laut § 9 der Satzung Mitglied im Vorstand als Beisitzer, sofern er dieses wünscht.
§ 11
Protokolle
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Das, durch den/die Schriftführer/in, zu erstellende Protokoll muss mindestens beinhalten:
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Tagesordnung.
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Gefasste Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsergebnisse, dem Beschlusswortlaut und der Beschlussnummer. Mit Annahme des Entwurfs der Geschäftsordnung Verein ist die fortlaufende Beschlussnummer zu verwenden.
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Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.
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Protokolle sind vom dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
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Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste, auch die der Organe,und weitere Schriftstücke jedes Organs des Vereins, auf Verlangen, zur Kenntnis zu bekommen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 beschlossen und tritt am 28.03.2017 in Kraft.