Geschäftsordnung Verein

Geschrieben von Jörg Mitzlaff am . Veröffentlicht in Satzung/Ordnung

 

Geschäftsordnung des Vereins

Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Grundlagen der Arbeit des Bürgervereins Groß Schönebeck / Schorfheide e.V.

§ 1

Geltungsbereich

  1. Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und

Veranstaltungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung.

  1. Alle Versammlungen sind öffentlich.

  1. Gäste und Nichtmitglieder des Bürgervereins haben kein Stimmrecht. Über die

    Teilnahme an der Diskussion entscheidet, auf Antrag des/der Versammlungsleiters/in, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 2

Einberufung

Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.

§ 3

Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 4

Versammlungsleitung

  1. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung. Sollte diese/r verhindert sein wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den/die Versammlungsleiter/in persönlich betreffen.

  1. Der/die Versammlungsleiter/in kann das Wort entziehen, die Redezeit begrenzen sowie die Versammlungsdauer festlegen.

  1. Der/die Versammlungsleiter/in oder dessen Beauftragte/r prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der/die Versammlungsleiter/in gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungs- / Ergänzungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der/die Versammlungsleiter/in kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

§ 5

Worterteilung und Rednerfolge

  1. Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

  1. Das Wort erteilt der/die Versammlungsleiter/in. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.

  1. Berichterstatter/innen und Antragsteller/innen erhalten zu Beginn und am Ende der

    Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist von dem/der Versammlungsleiter/in nachzukommen.

  1. Der/die Versammlungsleiter/in und der/die Vorsitzende können in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6

Anträge

  1. Jedes Vereinsmitglied kann jederzeit einen auf die aktuelle Debatte bezogenen Antrag stellen.

  1. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.

§ 7

Dringlichkeitsanträge

  1. Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

  1. Dringlichkeitsanträge mit Beschlussfassung im Verlaufe der Mitgliederversammlung sind zulässig, wenn 2/3 der Anwesenden dafür votieren.

§ 8

Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der

    Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der/die Antragsteller/in und ein/e Gegenredner/in gesprochen haben.

  1. Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

  1. Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner/innen sind vor der

    Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.

§ 9

Abstimmungen

  1. Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge

deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.

  1. Der/die Versammlungsleiter/in muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.

  1. Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag

zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist,

entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

  1. Über Zusatz- bzw. Änderungsanträge muss zuvor, vor dem eigentlichen Beschluss,

    extra abgestimmt werden.

  1. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von 50% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, die eine geheime Abstimmung verlangen, muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. .

  1. Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 10

Wahlen

  1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder

  • durch das Ausscheiden der Mehrheit der Vorstandsmitglieder notwendig werden und

  • sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.

  1. Beschließt die Versammlung nicht anders, sind die Wahlen grundsätzlich offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.

  1. Der Wahlausschuss, besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.

  1. Der Wahlausschuss bestimmt den/die Wahlleiter/in, der/die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines/er Versammlungsleiters/in hat.

  1. Die Prüfung der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten/innen auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein/e Abwesender/e kann gewählt werden, wenn dem/der Wahlleiter/in vor der Abstimmung dessen/deren Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

  1. Vor der Wahl sind die Kandidaten/innen zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

  1. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit

    ausdrücklich für das Protokoll verlesen.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes und/oder der Organe während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Organs ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese bestätigt / lehnt ab, die vorgeschlagene Berufung.

  2. Der Ortsvorsteher von Groß Schönebeck ist zusätzlich zu den Vorstandsmitgliedern laut § 9 der Satzung Mitglied im Vorstand als Beisitzer, sofern er dieses wünscht.

§ 11

Protokolle

  1. Das, durch den/die Schriftführer/in, zu erstellende Protokoll muss mindestens beinhalten:

  • Tagesordnung.

  • Gefasste Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsergebnisse, dem Beschlusswortlaut und der Beschlussnummer. Mit Annahme des Entwurfs der Geschäftsordnung Verein ist die fortlaufende Beschlussnummer zu verwenden.

  • Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.

  1. Protokolle sind vom dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste, auch die der Organe,und weitere Schriftstücke jedes Organs des Vereins, auf Verlangen, zur Kenntnis zu bekommen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 beschlossen und tritt am 28.03.2017 in Kraft.

 

 


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