Vereinssatzung

Geschrieben von Jörg Mitzlaff am . Veröffentlicht in Satzung/Ordnung

 

Satzung des Bürgervereins Groß Schönebeck/Schorfheide e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 2010 gegründete Verein trägt den Namen Bürgerverein Groß Schönebeck/Schorfheide e.V.

  1. Vereinssitz ist Groß Schönebeck, 16244 Schorfheide.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen.

§ 2

Zweck und Gebiet des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist:

    1. die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur,

    2. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,

    3. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,

    4. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

    5. die Förderung des Wohlfahrtswesens,

    6. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Asylsuchende,

    7. die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer,

    8. die Förderung des Sports.

2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:

    1. Ausrichtung, Organisation und Unterstützung von Ausstellungen und Konzerten, Unterhaltung einer ehrenamtlich betriebenen öffentlichen Bibliothek,

    2. Pflege des historischen Ortsbildes, Vermittlung von Heimatgeschichte, Pflege traditioneller Gebräuche wie zum Beispiel Errichtung des Maibaumes und Mitausrichtung des Erntedankfestes,

    3. Pflege und Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden, Gedenksteinen, Wegweisern und Wegmarkierungen,

    4. Organisation gemeinsamer Putzaktionen wie Frühjahrsputz und Herbstputz,

    5. Information und Beratung für pflegebedürftige und hilfsbedürftige Menschen und deren Angehörige,

    6. Organisation und Unterstützung von Flüchtlingen bei Behördengängen, Spracherwerb, sozialer und kultureller Integration,

    7. Pflege und Erhalt der Stolpersteine, Gedenken an die NS-Opfer,

    8. Ausrichtung von Volkssportläufen.

  1. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet des Ortes Groß Schönebeck und der angrenzenden Ortschaften.

  1. Der Verein setzt sich für ein wechselseitiges Verständnis der Menschen im

    Tätigkeitsbereich des Vereins ein.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung entscheidet.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es sich satzungswidrig verhält. Vor dem Beschluss ist das Mitglied auf Wunsch zu hören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht auch weiterhin kein Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins.

 

§ 5

Finanzielle Mittel

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden natürlicher und juristischer Personen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der durch die Mitgliederversammlung als Arbeitsgrundlage zu bestätigen ist.

  1. Der Kassenwart legt der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht vor.

  1. Der Verein führt ein Girokonto.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen aller Organe des Vereins teilzunehmen, dort gegebenenfalls ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

  1. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste und weitere Schriftstücke jedes Organs des Vereins zur Kenntnis zu bekommen.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand.

  3. Die Arbeitsgruppen.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens 1-mal im Jahr. Sie kann die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten ausführen.

  1. Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder das verlangt und der Antrag schriftlich, unter Angabe der Gründe, eingereicht wird.

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder vom gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

  1. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

  1. Mitgliederbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. Ansonsten gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

  1. Durch den/die Versammlungsleiter/in ist die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen.

  1. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens 50% der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

      1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

      2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer,

      3. Entlastung des Vorstandes,

      4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

      5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,

      6. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

      7. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

      8. mit 2/3 Mehrheit Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

      9. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

      10. Änderung der Satzung,

      11. Auflösung des Vereins.

  1. Der/die Schriftführer/in fertigt ein Beschlussprotokoll über die Versammlung an. Der/die Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in unterzeichnen das Protokoll für die Vollständigkeit und Richtigkeit.

  1. Alle Protokolle werden im internen Mitgliederbereich der Internetseite des Vereins veröffentlicht und den Mitgliedern des Vereins auf Verlangen auf Papier ausgehändigt. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung beziehungsweise Aushändigung an den Vorstand zu richten.

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens

    1. der/dem Vorsitzenden,

    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. der/dem Schriftführer/in,

    4. der/dem Kassenwart/in,

    5. 1 Beisitzer/in.

  1. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Vertretungsbefugt sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

  1. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wählt der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied. Dieses amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  1. Der Vorstand tagt mindestens 6-mal im Jahr.

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

  1. Der/die Schriftführer/in fertigt ein Protokoll über die Vorstandssitzung an.

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre 2 Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11

Arbeitsgruppen

Zur Lösung von Schwerpunktaufgaben werden Arbeitsgruppen durch die Mitgliederversammlung oder zwischen den Mitgliederversammlungen durch den Vorstand berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den/die Verantwortliche/n und berichten an die Mitgliederversammlung beziehungsweise an den Vorstand.

§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

  1. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Auftrag des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 13

Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

§ 14

Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit den Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schorfheide, Erzberger Platz 1, 16244 Schorfheide, für steuerbegünstigte Projekte der Jugendarbeit in Groß Schönebeck. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.

§ 15

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und löst damit die Satzung vom 06.10.2015 ab.

 


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