Satzung des Bürgervereins Groß Schönebeck/Schorfheide
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 2010 gegründete Verein trägt den Namen Bürgerverein Groß Schönebeck/Schorfheide e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Groß Schönebeck/Schorfheide
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen.
§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein bezweckt die Förderung ortsbezogener Traditionen, die Vermittlung der Heimatgeschichte, die Ausrichtung von Veranstaltungen zur Förderung der Gemeinschaft der Bürgerinnen und Bürger des Ortes, die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, der Kirchengemeinde und Organisationen im Sinne der Vereinsziele, den Ausbau der Attraktivität des Ortes für die Einwohner und ihre Gäste und die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schorfheide sowie den benachbarten Ortschaften.
3. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet des Ortes Groß Schönebeck.
4. Die Ziele des Vereins werden durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten erreicht:
- Förderung von Wissenschaft und Forschung (52 Abs. 2 Nr. 1 AO):
- Förderung der Erforschung der Heimatgeschichte
- Förderung von Kunst und Kultur (s. 2 Nr. 5 AO):
- Ausrichtung von Konzerten und Ausstellungen
- Förderung der Erziehung und Volksbildung (. 7 AO): .
- Ausrichtung von weiterbildenden Veranstaltungen
- Förderung der Heimatkunde (. 2 N):
- Pflege heimatlicher Gebräuche und Traditionen
- allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24
AO):
- Maßnahmen zur Pflege des Ortsbildes und des historischen Erbes
- Unterstützung der Arbeit der örtlichen Bildungseinrichtungen
- Ausrichtung von Heimatfesten
- Unterstützung der Gremien und der Vertreter der Gemeinde und des Ortes
bei der Entwicklung des Ortes
- Pflege der nachbarschaftlichen Beziehungen zu den umliegenden
Ortschaften
- Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme am
Gemeinschaftsleben des Ortes und der Gemeinde
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einem gemeinnützigen Träger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung entscheidet.
4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31. Januar eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar im ersten Vierteljahr.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter durch Beschluss.
5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates sowie der Kassenprüfer,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
- Ausschluss eines Vereinsmitgliedes (nach § 4,7)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) mindestens 3 Beisitzern.
f) dem jeweiligen Ortsvorsteher, soweit er nicht gewähltes Vorstandsmitglied ist
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied, der nicht selbst kandidiert. Falls ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, kann der Vorstand einen Nachrücker bis zur nächsten regulären Vorstandswahl bestimmen.
3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen so oft einberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und zwar jeder für sich allein.
5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes (nach § 4,7) und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
§ 9
Ausschüsse
1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziff. 3 entsprechend.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit
1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
§ 12
Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften
1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.
2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.
3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.
2. Der Beschluss kann nur nach einer rechtzeitigen Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Auflösung ist auch der zuständigen politischen Gemeinde mitzuteilen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schorfheide, Erzbergerplatz 1
16244 Schorfheide für steuerbegünstigte Projekte der Jugendarbeit in Groß Schönebeck. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.
§ 14
Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 04.01.2011 in Abänderung der Gründungssatzung am 15. Oktober 2010 beschlossen.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder ist erfolgt.
Als Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
Jürgen Jobczyk Hans Joachim Buhrs Wolfgang Duske
Imre Esztergalyos Annette Flade Klaus Diezel
Rainer E. Klemke Bernd Mehlitz Guido Schubert
Gerd Schüler Rudolf Soest