Rechte |
Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt, die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung, die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach §§ 41 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2, die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten, die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften, die Bestellung der Vertreter der Gemeinden in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen, die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes, die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung, den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen, die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels, die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 hinaus, die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken, die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger, die Haushaltssatzung, die Abnahme des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag, den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen, die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben, die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes, Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen, die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2, die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie die Mitgliedschaft in Vereinen, alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.
Jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. Satz 1 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.
(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Gemeindevertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). In diesem Fall steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. Satz 2 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.
(2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.
Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
lt. Geschäftsordnung:Auf Verlangen von mindestens 7 Mitgliedern der Gemeindevertretung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen.
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Pflichten |
Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.
(1) Die Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
(2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreter gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 23 (Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) und 25 (Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen) mit folgenden Maßgaben:
die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss angeordnet werden, die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt die Gemeindevertretung, die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung, ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen, wird durch die Gemeindevertretung beziehungsweise den Ausschuss festgestellt, ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss festgestellt, die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 trifft die Gemeindevertretung beziehungsweise der beschließende Ausschuss, über die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz gemäß § 25 entscheidet die Gemeindevertretung; § 25 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Gemeindevertreter haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben können zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertreter stehen, gespeichert und genutzt werden. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
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