Rechte und Pflichten als gewählte Vertreter
Rechte und Pflichten des hauptamtlichen Bürgermeisters
Rechte |
Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde. |
Pflichten | Der Hauptverwaltungsbeamte hat
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten, (2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten. (1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. |
Zeitbedarf |
Vollzeitstelle als Beamter auf Zeit |
Bezahlung |
Hauptamtliche Bürgermeister in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern (bis 15.000) werden nach der Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung- EinstVO) nach Besoldungsgruppe A16 bezahlt. Das sind Stand 2014 monatlich zwischen 4.894,14 und 6.204,46 brutto monatlich, je nach Anzahl der Dienstjahre laut Besoldungstabelle |
Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter
Rechte |
Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf: die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt,
(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. (2) Die Gemeindevertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren. (3) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). In diesem Fall steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. Satz 2 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter. (2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden. lt. Geschäftsordnung:Auf Verlangen von mindestens 7 Mitgliedern der Gemeindevertretung oder einer |
Pflichten | Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.
(1) Die Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. (2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreter gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 23 (Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) und 25 (Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen) mit folgenden Maßgaben: die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss angeordnet werden, (3) Die Gemeindevertreter haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben können zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertreter stehen, gespeichert und genutzt werden. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. |
Zeitbedarf |
8 Sitzungen der Gemeindevertretung im Jahr + 8 Ausschusssitzungen in einem der Ausschüsse |
Bezahlung | Den Gemeindevertretern wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro gezahlt. Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an den Gemeindevertretersitzungen und den Ausschusssitzungen, sofern sie Mitglied des Ausschusses sind, für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,00 Euro. |
Rechte und Pflichten des Ortsvorstehers
Rechte | Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind |
Pflichten | |
Zeitbedarf | 6-8 Sitzungen des Ortsbeirates und Sprechstunde alle 2 Wochen für 2 Stunden |
Bezahlung |
Die Ortsbürgermeister erhalten eine monatliche Der Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Der entgangene Arbeitsverdienst wird auf Antrag und nur gegen Nachweis gesondert erstattet. Der Verdienstausfall ist monatlich auf 15 Stunden zu begrenzen. Es wird höchstens ein Stundensatz von 13 Euro gewährt. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen. |
Rechte und Pflichten des Ortsbeitrates
Rechte | Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:
Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, |
Pflichten | |
Zeitbedarf |
6-8 Sitzungen des Ortsbeirates |
Bezahlung |
Den Mitgliedern der Ortsbeiräte, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro gezahlt. Die Ortsbürgermeister und die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,00 Euro. Der Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Der entgangene Arbeitsverdienst wird auf Antrag und nur gegen Nachweis gesondert erstattet. Der Verdienstausfall ist monatlich auf 15 Stunden zu begrenzen. Es wird höchstens ein Stundensatz von 13 Euro gewährt. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen. |
Quellen:
*(1) Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide, 2. Jahrgang Schorfheide, den 12.05.2005 Nummer 04/2005 http://opus.kobv.de/slbp/volltexte/2008/1138/pdf/04_mai05.pdf
*(2) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de