Satzung des Fördervereins „Grundschule für Groß Schönebeck“

Geschrieben von Jörg Mitzlaff am . Veröffentlicht in Förderverein Kleine Grundschule Groß Schönebeck

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ Grundschule für Groß Schönebeck“; im Folgenden der Verein genannt.
2. Er hat seinen Sitz in 16244 Schorfheide, Ortsteil Groß Schönebeck, Berliner Straße 24
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bernau bei Berlin eingetragen werden und führt nach
der Eintragung den Zusatz „e.V.“


§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereines ist: Durch Unterstützung und Förderung der Grundschule die Attraktivität des Standortes
Groß Schönebeck und der umliegenden Ortsteile nachhaltig zu sichern.
2. Der Verein fördert Projekte nur dann finanziell, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist oder wenn
sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.
3. Der Verein ist unabhängig von Parteien, Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften, Gewerkschaften
oder anderen Interessenvertretungen. Dies schließt jedoch nicht die Zusammenarbeit mit Vertretern
vorgenannter Institutionen bzw. diesen Institutionen aus, wenn diese der Art und Weise nach geeignet ist, die
Ziele des Fördervereins umzusetzen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung des Landes Brandenburg.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereines müssen selbstlos, ausschließlich, unmittelbar und nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines und
beim Ausscheiden aus dem Verein keine Rückzahlungen.


§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge, Mittel
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Finanzspenden, Sachspenden, Stiftungen und Vermächtnisse,
- sonstige Zuwendungen und Erträge.
3. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung
festgeschrieben.


§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und jede juristische Person
formlos schriftlich oder mündlich beim zu wählenden Vorstand beantragen, wenn sie die Arbeit und die Ziele
des Vereins unterstützen will.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des
Vorstandes wirksam.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Wahrung einer
Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der
Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
5. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der
diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit im Vorstand. Vor der
Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche
Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
6. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate
nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung
ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte
Streichung zu informieren.
7. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen zu Vereinsangelegenheiten zu
erhalten.
8. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
9. Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos und unaufgefordert bis zum 15. März des laufenden
Geschäftsjahres zu leisten.


§ 6 Organe
1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus erfolgt eine
Einberufung, wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des
Zweckes verlangen. Jede Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
Mitteilung (Brief, Fax, E-Mail) an alle Mitglieder unter Beifügung des Tagungsortes, der Tagungszeit und der
Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt auch als satzungsgemäß zugestellt, wenn eine sie mit dem
Tagungsort, der -zeit und der -ordnung im Amtsblatt, der Gemeindezeitung oder der Regionalzeitung
mindestens 14 Tage zuvor angezeigt wurde. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb des Schuleinzuggebietes
haben, müssen in jedem Fall persönlich schriftlich benachrichtigt werden. Die Versammlungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der
Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer.
3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, sowie
bis zu drei Beisitzern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des
geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist durch zwei der vorgenannten Personen gemeinsam
erforderlich und ausreichend, wobei eine dieser Personen der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende sein muss.
4. Die Wahl erfolgt mittels einfacher Abstimmung der anwesenden Mitglieder im Block. Stellen sich mehr
Mitglieder zur Wahl als im Vorstand Plätze vorhanden sind, werden die Plätze in einfacher Abstimmung dem
Rang nach vergeben. Der Vorstand muss sich direkt nach der Wahl selbst konstituieren.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines Neuen im Amt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
7. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Über die
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 7 Rechnungsprüfung
1. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen und durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.


§ 8 Beschlüsse
1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Beschlüsse sind in ein gesondertes fortlaufend geführtes Beschlussbuch einzutragen. Sie sind unter Angabe
von Ort und Zeit, sowie dem Ergebnis der Abstimmung von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
3. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
4. Beschlüsse zu Satzungsänderungen sind in § 10, Satz 1 geregelt.


§ 9 Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die
Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösung des Vereins dem
Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
3. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.


§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
1. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der
anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Das Votum kann schriftlich abgegeben werden.
Satzungsänderungen, welche den in § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen zusätzlich der
Einwilligung des Finanzamtes.
2. Anträge auf Satzungsänderungen durch Mitglieder sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung vorzulegen. Erfolgen die Anträge nach Fristende, gelten die Anträge für die
folgende Mitgliederversammlung.
3. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den
„Förderverein für die Oberschule Finowfurt e.V.“ mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar zur
Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden.


Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. August 2006 in Groß Schönebeck errichtet.