Rechte und Pflichten als gewählte Vertreter

Geschrieben von Jörg Mitzlaff am . Veröffentlicht in Gemeinde Schorfheide

Rechte und Pflichten des hauptamtlichen Bürgermeisters

Rechte

Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde.

Pflichten Der Hauptverwaltungsbeamte hat

   die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten,
   die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihm vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben (§ 50 Abs. 3 Satz 1) wahrzunehmen,
   die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig,
   Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht,
   die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind.

Zeitbedarf

Vollzeitstelle als Beamter auf Zeit

Bezahlung

Hauptamtliche Bürgermeister in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern (bis 15.000) werden nach der Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung- EinstVO)  nach Besoldungsgruppe A16 bezahlt.

Das sind Stand 2014 monatlich zwischen 4.894,14 und 6.204,46 brutto monatlich, je nach Anzahl der Dienstjahre laut Besoldungstabelle

Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter

Rechte

Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:

   die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt,
   die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,
   die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach §§ 41 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2,
   die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,
   die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,
   die Bestellung der Vertreter der Gemeinden in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,
   die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
   die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
   den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,
   die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,
   die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
   die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 hinaus,
   die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,
   die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger,
   die Haushaltssatzung, die Abnahme des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept,
   die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
   Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag,
   den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
   die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
   die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben,
   die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes,
   Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen,
   die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2,
   die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,
   alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.


Jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. Satz 1 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.

(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Gemeindevertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). In diesem Fall steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. Satz 2 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.

(2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.

lt. Geschäftsordnung:Auf Verlangen von mindestens 7 Mitgliedern der Gemeindevertretung oder einer
Fraktion ist namentlich abzustimmen.

Pflichten Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.

(1) Die Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreter gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 23 (Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) und 25 (Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen) mit folgenden Maßgaben:

   die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss angeordnet werden,
   die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt die Gemeindevertretung,
   die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung,
   ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen, wird durch die Gemeindevertretung beziehungsweise den Ausschuss festgestellt,
   ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss festgestellt,
   die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 trifft die Gemeindevertretung beziehungsweise der beschließende Ausschuss,
   über die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz gemäß § 25 entscheidet die Gemeindevertretung; § 25 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Gemeindevertreter haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben können zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertreter stehen, gespeichert und genutzt werden. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

Zeitbedarf

8 Sitzungen der Gemeindevertretung im Jahr + 8 Ausschusssitzungen in einem der Ausschüsse

Bezahlung Den Gemeindevertretern wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro gezahlt. Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an den Gemeindevertretersitzungen und den Ausschusssitzungen, sofern sie Mitglied des Ausschusses sind, für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,00 Euro.

Rechte und Pflichten des Ortsvorstehers

Rechte Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind
Pflichten  
Zeitbedarf 6-8 Sitzungen des Ortsbeirates und Sprechstunde alle 2 Wochen für 2 Stunden
Bezahlung

Die Ortsbürgermeister erhalten eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von:
1. Ortsteil Altenhof 140 Euro
2. Ortsteil Böhmerheide 100 Euro
3. Ortsteil Eichhorst 100 Euro
4. Ortsteil Finowfurt 427 Euro
5. Ortsteil Groß Schönebeck 310 Euro
6. Ortsteil Klandorf 100 Euro
7. Ortsteil Lichterfelde 310 Euro
8. Ortsteil Schluft 100 Euro
9. Ortsteil Werbellin 100 Euro
Die Ortsbürgermeister erhalten für die Teilnahme an
den Sitzungen des Ortsbeirates ein Sitzungsgeld
in Höhe von 12,00 Euro.

Der Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Der entgangene Arbeitsverdienst wird auf Antrag und nur gegen Nachweis gesondert erstattet. Der Verdienstausfall ist monatlich auf 15 Stunden zu begrenzen. Es wird höchstens ein Stundensatz von 13 Euro gewährt. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen.

Rechte und Pflichten des Ortsbeitrates

Rechte Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:

   Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
   Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
   Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
   Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,
   Änderung der Grenzen des Ortsteils und
   Erstellung des Haushaltsplans.

Pflichten  
Zeitbedarf

6-8 Sitzungen des Ortsbeirates

Bezahlung

Den Mitgliedern der Ortsbeiräte, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro gezahlt. Die Ortsbürgermeister und die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,00 Euro.

Der Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Der entgangene Arbeitsverdienst wird auf Antrag und nur gegen Nachweis gesondert erstattet. Der Verdienstausfall ist monatlich auf 15 Stunden zu begrenzen. Es wird höchstens ein Stundensatz von 13 Euro gewährt. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen.

Quellen:

*(1) Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide, 2. Jahrgang Schorfheide, den 12.05.2005 Nummer 04/2005 http://opus.kobv.de/slbp/volltexte/2008/1138/pdf/04_mai05.pdf
*(2) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de